KI-Kompetenzpflicht in der Oberpfalz & Regensburg

KI-Kompetenzpflicht: Was Unternehmen in der Oberpfalz wissen sollten

Seit dem 2. Februar 2025 gilt Artikel 4 des EU AI Act zur KI-Kompetenz. Seit der Änderung 2026 ist der Wortlaut ein anderer. Diese Seite erklärt verständlich, was im Verordnungstext steht, wie Betriebe das praktisch angehen können und worauf es bei der Dokumentation ankommt – als allgemeine Information.

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Vor Ort in der Oberpfalz & Regensburg
Seit 2007 selbstständig
KI-generierte Illustration: fünf aus leuchtenden Partikeln gebildete Personen stehen auf absteigenden gläsernen Stufen, links ein leuchtendes Schild mit Häkchen

Illustration: mit KI erzeugt

Art. 4
KI-Verordnung
02/2025
Geltung seit
17+
Jahre IT-Erfahrung
KMU
Fokus Mittelstand
🎓
IHK-zertifizierter KI-Manager
ausgestellt von der IHK Regensburg

KI-Kompetenzpflicht in Kürze

Das Wichtigste zu Artikel 4 der KI-Verordnung auf einen Blick:

  • Artikel 4 der Verordnung (EU) 2024/1689 trägt die Überschrift „KI-Kompetenz“ und gilt seit dem 2. Februar 2025.
  • In der geltenden Fassung (geändert durch die Verordnung (EU) 2026/1744, die sogenannte Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, in Kraft seit dem 27. Juli 2026) sieht Artikel 4 vor, dass Anbieter und Betreiber von KI-Systemen Maßnahmen ergreifen, um die Entwicklung der KI-Kompetenz ihres Personals und anderer in ihrem Auftrag tätiger Personen zu unterstützen.
  • Die ursprüngliche Fassung sprach noch davon, nach besten Kräften sicherzustellen, dass ausreichend KI-Kompetenz vorhanden ist. Jetzt heißt es ausdrücklich, dass für keine Person ein bestimmtes Niveau garantiert werden muss.
  • Zu berücksichtigen sind unter anderem technische Kenntnisse, Erfahrung, Ausbildung und der Einsatzkontext.
  • Kommission und Mitgliedstaaten sollen insbesondere KMU unterstützen und praktische Beispiele veröffentlichen (Art. 4 Abs. 2).

Was Artikel 4 vorsieht – und was sich 2026 durch die Digital-Omnibus-Verordnung geändert hat

Artikel 4 besteht aus drei Absätzen. Hier die Inhalte in eigenen Worten:

  • Absatz 1: Anbieter und Betreiber von KI-Systemen ergreifen Maßnahmen, um die Entwicklung der KI-Kompetenz ihres Personals und anderer Personen zu unterstützen, die in ihrem Auftrag mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-Systemen befasst sind. Berücksichtigt werden technische Kenntnisse, Erfahrung, Aus- und Fortbildung, der Einsatzkontext sowie die Personen oder Gruppen, bei denen die Systeme eingesetzt werden. Die Verpflichtung verlangt nicht, für irgendeine Person ein bestimmtes Niveau an KI-Kompetenz zu garantieren.
  • Absatz 2: Kommission und Mitgliedstaaten unterstützen und fördern die Bemühungen der Anbieter und Betreiber, insbesondere von KMU. Die Kommission veröffentlicht dazu praktische Beispiele auf einer zentralen Informationsplattform.
  • Absatz 3: Das KI-Gremium nimmt Empfehlungen an, um Kommission und Mitgliedstaaten bei der Förderung der KI-Kompetenz zu unterstützen.

Vorher und nachher im Vergleich

Ursprüngliche FassungGeltende Fassung (seit 27.07.2026)
KernaussageMaßnahmen, um nach besten Kräften sicherzustellen, dass das Personal über ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz verfügtMaßnahmen, um die Entwicklung der KI-Kompetenz zu unterstützen
Niveau„ausreichendes Maß“ als Zielausdrücklich kein garantiertes Niveau für irgendeine Person
Unterstützungnicht in Artikel 4 geregeltKommission und Mitgliedstaaten unterstützen insbesondere KMU (Abs. 2)

Als Begründung nennt die Änderungsverordnung in ihrem Erwägungsgrund 8, dass strenge Verpflichtungen nicht für alle Arten von Anbietern und Betreibern geeignet seien und vor allem kleinere Unternehmen zusätzlich belasten könnten. KI-Kompetenz solle unabhängig von gesetzlichen Verpflichtungen eine strategische Priorität sein.

Wer ist von Artikel 4 angesprochen?

Artikel 4 richtet sich an Anbieter und Betreiber von KI-Systemen. Betreiber ist nach Artikel 3 Nr. 4, wer ein KI-System in eigener Verantwortung verwendet, ausgenommen die rein private, nicht berufliche Nutzung. Ob das auf Ihren Betrieb zutrifft, ist eine Rechtsfrage des Einzelfalls.

Der Personenkreis umfasst nach dem Wortlaut das Personal und andere Personen, die im Auftrag des Betriebs mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-Systemen befasst sind. Die konkrete Einordnung im Einzelfall kann ich hier nicht beurteilen.

Was bedeutet „KI-Kompetenz“?

Die Verordnung definiert den Begriff in Artikel 3 Nr. 56. Danach sind es die Fähigkeiten, Kenntnisse und das Verständnis, die es Anbietern, Betreibern und Betroffenen unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Rechte und Pflichten ermöglichen, KI-Systeme sachkundig einzusetzen sowie sich der Chancen und Risiken von KI und möglicher Schäden bewusst zu werden.

Praktisch lässt sich das in drei Fragen übersetzen: Weiß die Person, was das Werkzeug tut und wo seine Grenzen liegen? Weiß sie, welche Daten sie eingeben darf? Und weiß sie, wie sie Ergebnisse prüft, bevor sie verwendet werden? Das ist keine Auslegung der Verordnung, sondern eine praxisnahe Orientierung.

Mögliche Inhalte nach Zielgruppe

Weil Artikel 4 Vorkenntnisse und Einsatzkontext berücksichtigt, kann die Unterstützung je nach Gruppe unterschiedlich aussehen. Die folgende Tabelle ist eine unverbindliche Orientierung, keine Vorgabe der Verordnung:

ZielgruppeMögliche Inhalte
GeschäftsführungChancen und Grenzen von KI, Überblick über Rollen und Begriffe der KI-Verordnung, Verantwortlichkeiten im Betrieb, Entscheidungsgrundlagen für Werkzeuge
Büro und VerwaltungSichere Nutzung von Textassistenten, Umgang mit vertraulichen Daten, Prüfen von Ergebnissen, typische Fehlerquellen wie erfundene Angaben
Vertrieb und MarketingKI-erzeugte Texte und Bilder, Hinweise zur Kennzeichnung (Art. 50), Datenschutz im Kundendialog
PersonalBesonderheiten bei KI in der Bewerberauswahl und bei Entscheidungen zu Arbeitsverhältnissen (Anhang III), rechtliche Prüfung vor dem Einsatz
IT und AdministrationÜbersicht der Systeme, Berechtigungen, Prüfung von Anbietern und Verträgen, Protokolle
Produktion und HandwerkEinsatz von KI-Assistenten für Dokumentation und Angebote, Grenzen bei sicherheitsrelevanten Entscheidungen

Dokumentation: was sich festhalten lässt

Artikel 4 schreibt keine bestimmte Form, kein Mindestformat und kein Zertifikat vor. Aus praktischer Sicht kann es trotzdem hilfreich sein, getroffene Maßnahmen nachvollziehbar festzuhalten. Mögliche Bausteine:

  • Übersicht der im Betrieb genutzten KI-Werkzeuge
  • Kurze interne Regel zur KI-Nutzung mit Datum und Verantwortlichem
  • Liste der durchgeführten Maßnahmen mit Datum, Inhalt und Teilnehmenden
  • Hinweise, wie neue Mitarbeitende eingewiesen werden
  • Zeitpunkt der letzten Überprüfung

Ob und welche Dokumentation im Einzelfall erforderlich oder ausreichend ist, kann ich nicht beurteilen.

Ein Orientierungsplan für die ersten 90 Tage

Ein möglicher Ablauf für Betriebe, die das Thema strukturiert angehen möchten. Der Plan ist ein Vorschlag aus der Praxis, keine Vorgabe der Verordnung und kein Garant für ein bestimmtes Ergebnis:

ZeitraumSchwerpunkt
Woche 1–2KI-Inventur: Welche Werkzeuge werden genutzt, von wem, mit welchen Daten?
Woche 3–4Zielgruppen und Bedarf klären: Wer arbeitet mit KI, mit welchem Vorwissen?
Woche 5–8Maßnahmen durchführen, zum Beispiel Einweisung, Workshop oder Lernmaterial
Woche 9–12Interne Regel formulieren, Maßnahmen dokumentieren, nächsten Überprüfungstermin festlegen

Beispiele aus dem Betriebsalltag

Die Beispiele sind bewusst allgemein gehalten und keine Einzelfallbewertung:

  • Handwerksbetrieb: Ein Textassistent hilft bei Angebotstexten. Thema der Einweisung: Welche Kundendaten gehören nicht in das Werkzeug, und wer prüft den Text vor dem Versand?
  • Handel: KI formuliert Produkttexte und Antworten auf Kundenanfragen vor. Thema: Prüfen der Ergebnisse, Umgang mit personenbezogenen Daten.
  • Produktion: KI unterstützt bei der Auswertung von Dokumenten und Berichten. Thema: Grenzen der Ergebnisse, klare Zuständigkeiten.
  • Büro und Dienstleistung: KI-Funktionen sind in Standardsoftware eingebaut und werden nebenbei genutzt. Thema: Überblick, welche Funktionen aktiv sind und wer sie verwendet.

Typische Fehler beim Thema KI-Kompetenz

  • Nur einmal informieren: Neue Werkzeuge und neue Beschäftigte brauchen neue Einweisungen.
  • Ohne Überblick starten: Ohne Inventur ist unklar, wer überhaupt wofür geschult werden sollte.
  • Alle gleich behandeln: Artikel 4 berücksichtigt Vorkenntnisse und Kontext, ein Einheitsprogramm passt selten.
  • Keine Regeln für den Alltag: Ohne kurze, verständliche Leitlinie bleibt jede Person auf sich gestellt.
  • Das Thema allein der IT überlassen: KI-Nutzung betrifft meist Fachabteilungen, Datenschutz und Geschäftsführung gemeinsam.

Häufige Fragen

Kurze Antworten rund um Artikel 4 – als allgemeine Information.

Artikel 4 gehört zu den Vorschriften, die nach Artikel 113 seit dem 2. Februar 2025 gelten. Die geänderte Fassung durch die Verordnung (EU) 2026/1744 ist seit dem 27. Juli 2026 in Kraft.

Die ursprüngliche Fassung sprach davon, nach besten Kräften sicherzustellen, dass das Personal über ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz verfügt. Die neue Fassung sieht vor, dass Maßnahmen ergriffen werden, um die Entwicklung der KI-Kompetenz zu unterstützen. Ausdrücklich heißt es, dass für keine Person ein bestimmtes Niveau garantiert werden muss.

Der Text nennt das Personal und andere Personen, die im Auftrag des Betriebs mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-Systemen befasst sind. Zu berücksichtigen sind technische Kenntnisse, Erfahrung, Ausbildung und der Einsatzkontext. Wer im Einzelfall wie unterstützt werden sollte, ist eine Frage der konkreten Umstände.

Die Verordnung nennt keinen Rhythmus. Da sich KI-Werkzeuge schnell verändern, kann eine regelmäßige Auffrischung aus praktischer Sicht sinnvoll sein. Eine Aussage dazu, was im Einzelfall ausreicht, treffe ich nicht.

Artikel 4 schreibt weder ein Zertifikat noch eine bestimmte Form vor. Eine einfache Dokumentation, zum Beispiel mit Datum, Teilnehmenden und Inhalten, kann helfen, die getroffenen Maßnahmen später nachzuvollziehen.

Artikel 4 Absatz 2 sieht vor, dass Kommission und Mitgliedstaaten die Bemühungen der Betreiber, insbesondere von KMU, unterstützen und fördern. Die Kommission soll dafür praktische Beispiele auf einer zentralen Informationsplattform veröffentlichen.

Praktisch kann ich einen Überblick über Ihre KI-Nutzung erstellen, mögliche Schulungsinhalte je Zielgruppe ordnen und einfache Regeln für den Alltag formulieren. Eine rechtliche Bewertung ersetzt das nicht.

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Alexander Pöllinger

Seit 2007 bin ich als selbstständiger IT-Unternehmer tätig – seit 2026 zusätzlich zertifizierter KI-Manager (IHK). Für Unternehmen in der Oberpfalz und Regensburg bin ich Ihr direkter Ansprechpartner für KI: technisches Know-how kombiniert mit betriebswirtschaftlichem Denken, immer verständlich erklärt.

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